A. am Anfang der Urteilsbegründung ist jedoch klar ersichtlich, dass das Anstaltentreffen als mengenmässig qualifizierter Fall eingestuft wurde. Auch aus den Entscheiden 6S.113/2004 und 6S.395/2004 geht hervor, dass die Vorinstanz die Verurteilung zum Anstaltentreffen teilweise als mengenmässig qualifiziert beurteilte, ohne dass diese Qualifikation vor Bundesgericht angefochten worden wäre, obschon die Täterschaft in diesem Fall lediglich mit Streckmittel-Substanzen handelte.