1 Abs. 6 BetmG verurteilt worden war. In Erwägung 2.4. dieses Urteils äussert sich das Bundesgericht wirklich nur zur Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 StGB. Aus der Sachverhaltsschilderung unter Ziff. A. am Anfang der Urteilsbegründung ist jedoch klar ersichtlich, dass das Anstaltentreffen als mengenmässig qualifizierter Fall eingestuft wurde.