Zwar brauchte das Bundesgericht zu dieser Frage bisher nie explizit Stellung zu nehmen, weil diese Frage offenbar nie aufgeworfen wurde. Immerhin: Im Entscheid vom 11. Januar 2006 (6S.380/2004) wies es eine Nichtigkeitsbeschwerde dagegen ab, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Telefongesprächs (in welchem mit einem Unbekannten ein Treffen an einem bestimmten Ort zwecks Übergabe von 25 Gramm Kokain vereinbart worden war) wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG verurteilt worden war.