Seite 7  9 Sowohl die bernische als auch die schweizerische Gerichtspraxis wenden die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch auf die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens an. Entgegen den Ausführungen im schriftlichen Parteivortrag der Verteidigung spricht auch die Praxis des Bundesgerichts überhaupt nicht gegen diese Auslegung. Zwar brauchte das Bundesgericht zu dieser Frage bisher nie explizit Stellung zu nehmen, weil diese Frage offenbar nie aufgeworfen wurde.