Unter dem Aspekt des Anstaltentreffens zum Kauf von Kokain ist jedoch denkbar, dass die mengenmässige Qualifikation doch zur Anwendung kommt. Wenn bewiesen werden kann, dass der Verkäufer effektiv im Besitz eines Kilogramms handelsüblichen Kokains war, sich aber im letzten Moment entschlossen hat, den Käufer A zu betrügen, ist neben der subjektiven auch die objektive Voraussetzung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt: Es existierte effektiv eine den kritischen Wert von 18 Gramm übersteigende Menge Kokain, auf welche sich das Anstaltentreffen bezog.