Unter dem Aspekt des Kaufs von Kokain ist Käufer A hier gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zweifellos nur gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu verurteilen. Die (Kaufs-)Widerhandlung hat sich nicht auf eine Betäubungsmittelmenge bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, womit die objektive Voraussetzung fehlt. Dass sich der Vorsatz von A klar auf eine solche Menge bezog und damit die subjektive Voraussetzung erfüllt wäre, genügt nicht für die Anwendung der Qualifikation (vgl. BGE 122 IV 360, S. 364 oben).