Wenn die effektive Existenz von 18 Gramm Kokain im direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden kann, ist lediglich nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu bestrafen, weil die objektive Voraussetzung der Strafzumessungsregel gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht erfüllt ist. Am folgenden Beispiel kann gezeigt werden, dass die Abgrenzung nicht immer einfach ist: Käufer A bestellt ein 1 kg Kokain, bezahlt Fr. 50'000.00 und erhält jedoch ein so schlechtes Gemisch geliefert, dass es nicht einmal 18 Gramm reines Kokain enthält.