Seite 6  9 Soweit jedoch keinerlei konkrete Betäubungsmittelmengen vorhanden sind, baut die Argumentation von FINGERHUTH/TSCHURR stringent auf der oben beschriebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf, wonach zur Anwendung einer Qualifikation nicht nur deren subjektive sondern auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach dieser Rechtsprechung ist klar: Wenn die effektive Existenz von 18 Gramm Kokain im direkten Zusammenhang mit einem bestimmten Fall nicht bewiesen werden kann, ist lediglich nach Art.