Soweit FINGERHUTH/TSCHURR die generelle Unmöglichkeit einer mengenmässigen Qualifikation des Anstaltentreffens postulieren, ist ihre Schlussfolgerung offensichtlich falsch. Unter den Tatbestand des Anstaltentreffens fallen auch Sachverhalte, in welchen Betäubungsmittel tatsächlich vorliegen und sogar beschlagnahmt (und analysiert) werden können. Zum Beispiel wenn der Käufer mit Fr. 50'000.00 auf dem Weg zum Verkäufer ist, um 1 kg Kokain zu erwerben, es jedoch nicht zum Geschäftsabschluss kommt, weil der Verkäufer vorher polizeilich angehalten und das zum Verkauf bestimmte Kokain sichergestellt wurde.