Nach der Auslegung von FINGERHUTH/TSCHURR hätte der Tatbestand des Anstaltentreffens für bereits ins Versuchstadium getretene Delikte jedoch eine privilegierende Wirkung: Anstatt Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, verbunden mit der Möglichkeit zur Milderung gestützt auf Art. 22 f. StGB, würde die Mindeststrafe von allem Anfang an nur auf Geldstrafe (früher Busse) lauten. Das würde dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen.