Historische Auslegung Durch die Schaffung des Tatbestandes des Anstaltentreffens hat der Gesetzgeber sämtliche Versuchsstadien sowie qualifizierte Vorbereitungshandlungen zu „selbständigen Taten mit derselben Strafandrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet“ (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N 115). Das Gesetz soll also in diesem Bereich strenger sein als im Bereich des Strafgesetzbuches. Nach der Auslegung von FINGERHUTH/TSCHURR hätte der Tatbestand des Anstaltentreffens für bereits ins Versuchstadium getretene Delikte jedoch eine privilegierende Wirkung: