Vom Gesetzeswortlaut her spricht nichts dagegen, dass sich die mengenmässige Qualifikation auch auf das Anstaltentreffen bezieht. Insbesondere enthält dieser Wortlaut keinerlei Hinweis darauf, dass die inkriminierte Betäubungsmittelmenge greifbar, allenfalls sogar gerichtlich beschlagnahmt worden sein müsste.