Die Parteien sind sich darin einig, dass das Zitat bei FINGERHUTH/TSCHURR, wonach beim Anstaltentreffen kein mengenmässig qualifizierter Fall vorliegen könne, als „einsame Bemerkung“ in der juristischen Landschaft stehe. Im Unterschied zur Staatsanwaltschaft führt die Verteidigung diesen Umstand darauf zurück, dass sich diese Behauptung ohne weiteres aus dem Wortlaut und dessen teleologischer Auslegung ergebe. Diesem Argument kann die Kammer nicht folgen: