Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgern FINGERHUTH/TSCHURR, dass beim Anstaltentreffen kein mengenmässig qualifizierter Fall denkbar sei. Die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fordere „als unabdingbares objektives Tatbestandsmerkmal das tatsächliche Vorliegen einer entsprechenden Menge“. Folglich sei diese Qualifikation nicht gegeben, wenn „tatsächlich gar keine Mengen vorliegen, auch wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine entsprechende Menge bezog“ (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N 173 zu Art. 19 BetmG).