Seite 4  9 • wer nach seinen Vorstellungen mehr als 18 g reines Kokain zu verkaufen beabsichtigte, wenn aufgrund des ausserordentlichen tiefen Reinheitsgrades dieser Grenzwert nicht erreicht wurde (BGE 122 IV 360 ff.), oder • wer durch gewerbsmässiges Handeln einen Fr. 100'000.00 übersteigenden Umsatz erzielen wollte, wenn dieser Umsatz auf Grund der kurzen Geschäftsdauer noch nicht erreicht wurde (BGE 129 IV 188).