Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Qualifikationen von Art. 19 Ziff. 2 BetmG nicht um straferhöhende objektive Tatbestandsmerkmale, sondern um reine Strafzumessungsregeln. Die Qualifikationen kommen nur zur Anwendung, wenn sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Das blosse Vorliegen der subjektiven Seite reicht nicht, der Versuch des qualifizierten Falles ist nicht möglich. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht entschieden, dass nur nach dem Grundtatbestand von 19 Ziff. 1 BetmG zu verurteilen ist,