Tatsache sei, „dass dieses Kilo eben weder in Spanien, geschweige denn in der Schweiz greifbar geworden sei“, weshalb es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation fehle. Ob dieses Kilogramm ebenso wie die durch S./L. getesteten fünf Gramm von sehr guter Qualität gewesen wäre, könne daher offen bleiben (p. 3265). Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz als zentral bewerteten Fragen völlig irrelevant sind. Gestützt auf das Weltrechtsprinzip gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG spielt es keine Rolle, ob das fragliche Kokain irgendeinmal in Kontakt zur Schweiz getreten wäre.