Hingegen erachtete sie die Fragen, wie viel Kokain in die Schweiz eingeführt worden wäre, ob das Kokain überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen wäre und ob die spanischen Behörden etwas unternommen hätten als zentral und nicht beantwortbar und kam daher zum Schluss, dass im vorliegenden Fall gar keine Menge vorliege. Tatsache sei, „dass dieses Kilo eben weder in Spanien, geschweige denn in der Schweiz greifbar geworden sei“, weshalb es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation fehle.