Diesbezüglich geht die Vorinstanz zwar offenbar davon aus, dass in Spanien solches Kokain konkret vorhanden war, von welchem der Angeschuldigte für S. ein Kilo organisiert habe. Und: „Das Geschäft scheiterte einzig und alleine daran, dass S. nicht in Spanien auftauchte“ (p. 3265). Hingegen erachtete sie die Fragen, wie viel Kokain in die Schweiz eingeführt worden wäre, ob das Kokain überhaupt für die Schweiz bestimmt gewesen wäre und ob die spanischen Behörden etwas unternommen hätten als zentral und nicht beantwortbar und kam daher zum Schluss, dass im vorliegenden Fall gar keine Menge vorliege.