3.2 Mengenmässige Qualifikation Die Vorinstanz und der Verteidiger verneinen gestützt auf FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N 173 zu Art. 19 die Möglichkeit einer mengenmässigen Qualifikation bei der Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens, weil die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als unabdingbares objektives Tatbestandselement das tatsächliche Vorhandensein einer entsprechenden Menge voraussetze. Diesbezüglich geht die Vorinstanz zwar offenbar davon aus, dass in Spanien solches Kokain konkret vorhanden war, von welchem der Angeschuldigte für S. ein Kilo organisiert habe.