Aber auch weniger offensichtliche Handlungen sind als strafbares Anstaltentreffen zu qualifizieren, wenn sie als Vorbereitungshandlung zu einem Betäubungsmitteldelikt gemäss Abs. 1 bis 5 von 19 Ziff. 1 BetmG klar erkennbar sind: „Die Aufnahme eines Darlehens, welches ausdrücklich zum Zwecke der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäftes erfolgt, ist ein tatbestandsmässiges Anstaltentreffen. Ob sich der Darlehensnehmer auch nachweisbar bereits um konkrete Bezugsmöglichkeiten bemühte, ist für die grundsätzliche Strafbarkeit der auf Drogenhandel ausgerichteten Finanzierungsbemühungen ohne Bedeutung“ (BGE 112 IV 47 f.).