Das Anstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand gezielt Verbindung zum Drogenmilieu sucht, um sich eine Bezugsquelle für Betäubungsmittel zu erschliessen und ein bestimmtes Verkaufsangebot entgegennimmt, auch wenn er sich um die Finanzierung des Drogenkaufs und um den Transport noch nicht gekümmert hat und daher die Stufe des Versuchs noch nicht erreicht ist (vgl. BGE 117 IV 313 f.).