Andererseits kriminalisiert er zusätzlich Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Nicht strafbar ist allein der Entschluss oder das bloss theoretische Abtasten einer Tat. Das Anstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen.