Später hat der Angeschuldigte mit S. konkret über den Verkauf von 1 kg Kokain zum Preis von Fr. 50'000.00 (Aussage Angeschuldigter) oder Fr. 60'000.00 (Aussage S.) gesprochen und war mindestens subjektiv der Überzeugung, man sei sich handelseinig geworden und habe auch einen Abholungstermin abgemacht. Hierauf hat der Angeschuldigte zuerst mit jener Frau Kontakt aufgenommen, von welcher er anlässlich des Testens wusste, dass sie ihm ca. 400 Gramm Kokain minderer Qualität („Touristenware“) vorlegen und schliesslich auch noch ca. 50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte und E.