Redaktionelle Vorbemerkungen Die Vorinstanz sprach L. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, schuldig. Der Generalprokurator beschränkte die staatsanwaltschaftliche Appellation auf den Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von 1'000 Gramm Kokaingemisch an S. in Spanien, B. und evtl. anderorts und beantragte, L. sei diesbezüglich schuldig zu erklären einer mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auszug aus den Erwägungen: II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG (…)