Regeste Der Begriff des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG umfasst einerseits alle versuchten Delikte gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5, was zur Folge hat, dass die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 22 f. StGB hier wegfallen. Andererseits kriminalisiert er zusätzlich Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Nicht strafbar ist allein der Entschluss oder das bloss theoretische Abtasten einer Tat. Das Anstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Ob das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art.