{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-12-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-299_2007-12-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_299_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a83d5185532d2b7cc5109e3c456414628a4b77e28c378ca7d4c2e9a2f090f6ae2f9d46f1df985a8d554b3a7472970fcb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a83d5185532d2b7cc5109e3c456414628a4b77e28c378ca7d4c2e9a2f090f6ae2f9d46f1df985a8d554b3a7472970fcb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_299", "Checksum": "ad323136653b2e39c52151e3b716828e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 14.12.2007 SK 2007 299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 14.12.2007 SK 2007 299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Fürsprecher B.\n\nwegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie Widerrufs\n\nRegeste\nDer Begriff des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG umfasst\neinerseits alle versuchten Delikte gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5, was zur Folge hat,\ndass die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 22 f. StGB hier wegfallen. Andererseits\nkriminalisiert er zusätzlich Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Nicht strafbar ist\nallein der Entschluss oder das bloss theoretische Abtasten einer Tat. Das\nAnstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren\nErscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen.\nOb das Anstaltentreffen zum Verkauf von Kokain unter die Qualifikation von Art. 19 Ziff.\n2 lit. a BetmG fällt kommt darauf an, ob im Zusammenhang mit diesem Anstaltentreffen\neffektiv eine den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain übersteigende Drogenmenge\nvorhanden war oder nicht. Das ist eine Beweisfrage.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Vorinstanz sprach L. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,\nmehrfach, teilweise mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, schuldig.\nDer Generalprokurator beschränkte die staatsanwaltschaftliche Appellation auf den\nSchuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Verkauf von 1'000 Gramm Kokaingemisch\nan S. in Spanien, B. und evtl. anderorts und beantragte, L. sei diesbezüglich schuldig zu\nerklären einer mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n(…)\n\n3. Beweisresultat\nDer Angeschuldigte hatte mit S. zuerst allgemein über den Verkauf von Kokain\nverhandelt und ihm im Rahmen dieser Verhandlungen zwei Mal ein Muster Kokain\nvon sehr guter Qualität verschafft (= separater Urteilspunkt, Ziff. 3.1.).\n\nSpäter hat der Angeschuldigte mit S. konkret über den Verkauf von 1 kg Kokain\nzum Preis von Fr. 50'000.00 (Aussage Angeschuldigter) oder Fr. 60'000.00\n(Aussage S.) gesprochen und war mindestens subjektiv der Überzeugung, man sei\nsich handelseinig geworden und habe auch einen Abholungstermin abgemacht.\nHierauf hat der Angeschuldigte zuerst mit jener Frau Kontakt aufgenommen, von\nwelcher er anlässlich des Testens wusste, dass sie ihm ca. 400 Gramm Kokain\nminderer Qualität („Touristenware“) vorlegen und schliesslich auch noch ca.\n50 Gramm der besten Qualität zeigen konnte (wovon der Angeschuldigte und E.\nschliesslich eine kleine Menge für 100 Euro zwecks Test erwarben, p. 1031). Weil\ner schliesslich einen weiteren Verkäufer fand, der bereit war die gleiche Qualität\nKokain zu einem tieferen Preis zu verkaufen, hat der Angeschuldigte das Geschäft\nschliesslich mit dieser Person abgeschlossen. D.h. er hat mit diesem Verkäufer\nvereinbart, 1 kg Kokain zu einem ungefähren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis\nzu übernehmen und sich das Kokain reserviert. Hierauf hat er S. benachrichtigt.\nAber dieser hat sich in der Folge nicht an die (umstrittene) Abmachung gehalten,\nweshalb es nicht zu einer Lieferung kam.\n\nIII. RECHTLICHES\n\n(…)\n\nSeite 2  9\n3. Erwägungen der Kammer\nZu prüfen ist einerseits, wann Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfüllt ist und\nandererseits, ob Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG einer mengenmässigen Qualifikation\nnach Ziff. 2 lit. a zugänglich ist.\n\n3.1 Anstaltentreffen gem. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG\nDer Begriff des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG hat eine\ndoppelte Bedeutung.\n\nEinerseits umfasst er alle versuchten Delikte gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5,\nwas zur Folge hat, dass die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 22 f. StGB hier\nwegfallen (vgl. ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht,\nSonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Verlag Stämpfli+Cie\nAG Bern 1995, N 115).\n\nAndererseits kriminalisiert er zusätzlich Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art.\nNicht strafbar ist allein der Entschluss oder das bloss theoretische Abtasten einer\nTat. Das Anstaltentreffen muss sich in Taten manifestieren, welche ihrem äusseren\nErscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Dies ist\nbeispielsweise der Fall, wenn jemand gezielt Verbindung zum Drogenmilieu sucht,\num sich eine Bezugsquelle für Betäubungsmittel zu erschliessen und ein\nbestimmtes Verkaufsangebot entgegennimmt, auch wenn er sich um die\nFinanzierung des Drogenkaufs und um den Transport noch nicht gekümmert hat\nund daher die Stufe des Versuchs noch nicht erreicht ist (vgl. BGE 117 IV 313 f.).\nAber auch weniger offensichtliche Handlungen sind als strafbares Anstaltentreffen\nzu qualifizieren, wenn sie als Vorbereitungshandlung zu einem\nBetäubungsmitteldelikt gemäss Abs. 1 bis 5 von 19 Ziff. 1 BetmG klar erkennbar\nsind: „Die Aufnahme eines Darlehens, welches ausdrücklich zum Zwecke der\nAbwicklung eines Rauschgiftgeschäftes erfolgt, ist ein tatbestandsmässiges\nAnstaltentreffen. Ob sich der Darlehensnehmer auch nachweisbar bereits um\nkonkrete Bezugsmöglichkeiten bemühte, ist für die grundsätzliche Strafbarkeit der\nauf Drogenhandel ausgerichteten Finanzierungsbemühungen ohne Bedeutung“\n(BGE 112 IV 47 f.).\n\n"}