46 StGB, die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, ist somit gegeben. Es stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob deshalb zu erwarten ist, dass B. weitere Straftaten verüben wird. (…) Die Kammer schliesst sich den Überlegungen der Vorinstanz vollumfänglich an. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen sowie der fehlenden Einsicht und Reue ist nach Ansicht der Kammer zu erwarten, dass der Angeschuldigte weitere Straftaten begehen wird.