2. Im vorliegenden Fall Mit Urteil der Bezirksanwaltschaft A-4 Zürich vom 13. August 2001 wurde B. wegen Fahren in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 5. April 2004 um 1 Jahr verlängert, d.h. bis am 13. August 2006. Die hier zu beurteilende Tat vom 4. August 2006 fällt demnach gerade noch in die Probezeit. Die erste Voraussetzung gem. Art. 46 StGB, die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, ist somit gegeben.