VI. Widerruf 1. Allgemeines zum Widerruf Gemäss den Schlussbestimmungen Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist Art. 46 StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Nach Art. 46 StGB hat das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe zu widerrufen, falls der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe zu bilden.