7 2. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich objektiver und subjektiver Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges vollumfänglich an (pag. 130 f). Die zahlreichen Vorstrafen des Angeschuldigten in demselben Bereich (vgl. Strafregisterauszug pag. 15f) sowie das Verhalten nach der Tat und im Verfahren (noch keine Rate der vereinbarten Genugtuungszahlungen an F. wurde beglichen) lassen nur eine ungünstige Prognose zu.