Ohne Einfluss für den Entscheid betreffend Strafart ist die Tatsache, dass der Angeschuldigte dem Geschädigten die vereinbarte Genugtuungssumme von 3 x Fr. 500.-- noch nicht bezahlt hat. Das ist zwar unschön und wirft ein schiefes Licht auf den Angeschuldigten, doch darf daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass er nicht zahlen kann. Dieser Umstand dürfte vielmehr so zu deuten sein, dass B. nicht motiviert ist, zu zahlen, weil er nach wie vor der Meinung ist, F. habe die Eskalation ausgelöst oder aber zumindest dazu beigetragen. (…)