Der Vollzug einer Geldstrafe ist somit ungewiss. Weil aber – wie oben zitiert – eine Freiheitsstrafe immer als strenger als eine Geldstrafe zu bewerten ist, das Subsidiaritätsprinzip den Vorzug der milderen vor der strengeren Sanktion gebietet und zudem Anhaltspunkte bestehen (Arbeitsvertrag, genug Lohn, allein stehend), dass B.– auch unter dem Druck der drohenden Ersatzfreiheitsstrafe – eine Geldstrafe bezahlt, ist er zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Ohne Einfluss für den Entscheid betreffend Strafart ist die Tatsache, dass der Angeschuldigte dem Geschädigten die vereinbarte Genugtuungssumme von 3 x Fr. 500.-- noch nicht bezahlt hat.