6 Weiter sind die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannten guten Arbeitszeugnisse der Schweizer Armee vom 2. März 2007 und des jetzigen Arbeitgebers, der Firma G., vom 15. August 2007 (pag. 184/185) zu berücksichtigen. Es besteht zwar keine Sicherheit, dass die Geldstrafe vollzogen werden kann. Der Angeschuldigte hat zurzeit eine Verdienstpfändung (pag.