Vorab stellte sich die Frage, ob eine Freiheitsstrafe angeordnet werden müsste, weil zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 StGB). Nach Ansicht der Kammer ist B. jedoch kein Fall eines sozial und beruflich desintegrierten Angeschuldigten (vgl. A. B., SK 2007/96), von welchem zum vorneherein zu erwarten ist, dass er nicht bezahlen können wird. Aus dem Erhebungsformular „wirtschaftliche Verhältnisse“ der Kantonspolizei vom 3. Oktober 2007 geht hervor, dass der Angeschuldigte seit März 2007 bei der Firma G. zu einem Nettoeinkommen von Fr. 3'790.-- monatlich (inkl. 13. Monatslohn) angestellt ist.