Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten dürfen nach geltendem Recht nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB verhängt werden. Im Regelfall ist stattdessen auf eine Geldstrafe oder auf gemeinnützige Arbeit zu erkennen. Die Lehre geht davon aus, eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit sei stets milder als eine Freiheitsstrafe (RIKLIN, AJP 2006, S. 1473, vgl. dazu Christof RIEDO, Dr. iur. lic. phil., Fürsprecher, Die lex mitior: Balsam für den Täter - Drangsal für die Strafbehörden, Heft 29, Sommer 2007, S. 59).