19 Abs. 2 StGB im Sinne einer leichten Strafmilderung gemäss Art. 48a StGB zusätzlich eine Strafe von 60 Tagessätzen, was zusammen im Rahmen einer Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach Ansicht der Kammer ein Strafmass von 180 Tagessätzen 5 ergibt. (Was einer Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe gleichkommen würde, d.h. die Strafzumessung der Vorinstanz wird um 2 Monate nach oben korrigiert). g) Strafart (…)