Wie bereits oben erwähnt, ist aber auch das Ausrasten des Angeschuldigten mit seiner erschreckenden Aggressivität, was zum Schuldspruch der einfachen Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte, alles andere als harmlos, zumal dies ein immer wiederkehrendes Verhaltensmuster von B. zu sein scheint. Dafür gehört ihm unter Berücksichtigung einerseits des Rückfalls als deutlich straferhöhendes Element und andererseits der verminderten Schuldfähigkeit gem. Art. 19 Abs. 2 StGB im Sinne einer leichten Strafmilderung gemäss Art.