f) Strafmass Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen (VBR) vom 8. Dezember 2006 sehen für eine Angetrunkenheit ab 2,0 Promillen BAK eine Geldstrafe ab 60 Tagessätzen vor. Der Angeschuldigte hatte eine BAK von mindestens 2,39 Promillen aufgewiesen (pag. 12: 2,39 bis 3,22 Promille). Unter Berücksichtigung der hohen Blutalkoholkonzentration und der einschlägigen Vorstrafen innerhalb von knapp 5 Jahren, ist die Einsatzstrafe von gut 60 Tagessätzen zu verdoppeln, womit alleine für das Fahren in angetrunkenem Zustand eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe der Kammer als richtig erscheint.