19 Abs. 4 StGB vor. Das müsse eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe zur Folge haben. Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt vorliegend Abs. 4 von Art. 19 StGB, womit eine Strafmilderung (gem. Art. 48a StGB) entfällt. Eine solche ist in leichtem Masse nur für die Eskalation anlässlich der Polizeikontrolle zu bejahen. Die Strafe ist deshalb zu erhöhen.