Hinsichtlich der Vorfälle auf dem Industrieareal würden sich jedoch keine Hinweise finden lassen, dass der Angeschuldigte diese Gewalttätigkeiten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass die erstinstanzlichen Strafmilderung bezüglich des ganzen Geschehens nicht gegeben sei, sondern differenziert werden müsse. Einzig betreffend der einfachen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegenüber Beamten sei eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand liege aber ein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB vor.