69, Z. 26 ff). Daraus könne abgeleitet werden, dass der Angeschuldigte von Anfang an vor gehabt habe, nach dem Zusammensein mit seinen Kollegen noch nach Hause zu fahren und 4 deshalb in Kauf genommen habe, unter Alkoholeinfluss heimzufahren. Es liege somit bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand ein klassischer Fall der „actio libera in causa“ vor. Hinsichtlich der Vorfälle auf dem Industrieareal würden sich jedoch keine Hinweise finden lassen, dass der Angeschuldigte diese Gewalttätigkeiten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können.