Der Generalprokurator führt dazu aus, diese Sanktion komme auch für den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand in Betracht (BGE 117 IV 293 E. 2). Gemäss Erwägung 2b des zitierten Präjudizes bedeute dies für das Fahren in angetrunkenem Zustand, dass eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit (bzw. Schuldfähigkeit) des Fahrzeuglenkers zur Zeit der vorsätzlichen Trunkenfahrt unbeachtlich sei, wenn dieser im Moment, als er noch nicht unzurechnungsfähig (bzw. schuldunfähig) war, zumindest in Kauf genommen habe, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine (eventual)vorsätzliche „actio libera in causa“ vorliege.