Gemäss BGE 122 IV 49 E. 1b, S. 50 wird bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichtspromillen in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet. Art. 19 Abs. 4 StGB schliesst die Schuldminderung der Absätze 1 bis 3 aber aus, wenn der schuldfähige Täter vorsätzlich sein Bewusstsein mindestens bis zur Verminderung seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt und in diesem Zustand eine schon vorher beabsichtigte oder vorausgesehene und in Kauf genommene Straftat begeht (sog. actio libera in causa).