e) Schuldfähigkeit Anders als die Vorinstanz – und in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – beurteilt die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeschuldigten während des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Die Vorinstanz attestierte dem Angeschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit für das ganze Tatgeschehen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB. Gemäss BGE 122 IV 49 E. 1b, S. 50 wird bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Gewichtspromillen in der Regel eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet.