3 Um es gleich vorweg zu nehmen, die Kammer erkennt im vorliegenden Fall auf eine Geldstrafe (vgl. nachstehende Ausführungen zur Strafart). Demzufolge erweist sich das neue Recht in casu als das mildere, weshalb dieses aufgrund der lex mitior-Regelung nach Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. (…) 3. Strafzumessung im vorliegenden Fall (…)