Vielmehr soll die Möglichkeit der Gesamtstrafe in der Konstellation einer neuen Strafe in Kombination mit einer widerrufenen Strafe sicherstellen, dass nach Änderung der Strafart bei der widerrufenen Strafe eine einheitliche Strafart festgesetzt werden kann. Die Asperation ist mit anderen Worten gerade kein Grund für das Aussprechen einer Gesamtstrafe. Ob altes oder neues Recht angewendet werden muss, steht vorliegend erst fest, wenn die Art der Sanktion bestimmt wird. Würde eine Freiheitsstrafe ausgefällt, wäre altes Recht anzuwenden, weil das neue nicht das mildere ist.