46 Abs. 1 i.V.m Art. 49 StGB nicht darum gehen kann, einen Angeschuldigten, der eine Vorstrafe mit bedingter Freiheitsstrafe hat und der dann in der Probezeit erneut delinquiert, mit einer tieferen Strafdauer als der Summe der schuldangemessenen Strafe für die neuen Delikte und der widerrufenen (rechtskräftigen!) Strafe zu belohnen. Vielmehr soll die Möglichkeit der Gesamtstrafe in der Konstellation einer neuen Strafe in Kombination mit einer widerrufenen Strafe sicherstellen, dass nach Änderung der Strafart bei der widerrufenen Strafe eine einheitliche Strafart festgesetzt werden kann.