In der Praxis der ersten Instanz wird teilweise immer noch davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, dass also der Betroffene günstiger wegkommen muss als bei einer getrennten Beurteilung von Hauptstrafe und Widerrufsstrafe. Die Strafkammern haben dem übereinstimmend widersprochen (vgl. z.B. SK 2007/200, SK 2007/167/168). Eine derartige Asperation ist nicht gerechtfertigt, weil es bei einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m Art.