Eine Freiheitsstrafe gilt immer als strenger als eine Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (RIKLIN FRANZ, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in AJP 12/2006, S. 1473). Insofern muss geprüft werden, ob vorliegend eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf und somit der Angeschuldigte neurechtlich besser gestellt ist. Die Vorinstanz hat neues Recht als lex mitior angewandt mit dem Hinweis auf die darin vorgesehene Möglichkeit der Ausfällung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitigem Widerruf des bedingt ausgefällten Urteils.